Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 13a Gestaltung, Einrichtung und Betrieb von Wettvermittlungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13a#abs-1 (1) Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die Wettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie gut einsehbar ist. Das Anbringen oder Aufstellen von Sichtschutz ist verboten; das Verkleben und das Bekleben von Glasscheiben gilt als Sichtschutz, soweit dadurch die Einsehbarkeit nicht nur unwesentlich erschwert wird. Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung geschaffen werden. Insbesondere darf von der äußeren Gestaltung keine direkte Ansprache ausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13a#abs-2 (2) In allen zu einer Wettvermittlungsstelle gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, einschließlich des Eingangsbereichs, sind verboten
1. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung oder -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten,
2. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist,
3. Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf oder ohne dass die Wette durch Nutzung einer Spielerkarte unmittelbar auf einem Spielerkonto registriert wird, sowie das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,
4. der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen, sofern der Vertrieb oder die Erbringung dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen, unter Ausnahme der Einräumung der Möglichkeit, Bild- oder Tonübertragungen von Sportereignissen in der Wettvermittlungsstelle zu verfolgen,
5. jegliche Art von Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Wetten bieten sollen, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis oder zu nicht handelsüblichen Preisen sowie die Gewährung oder Auslosung von zusätzli-chen Gewinnen und Preisen für Wettscheine, mit denen zuvor kein Gewinn erzielt wurde,
6. der Ausschank, die Ausgabe, der Konsum oder Verkauf von cannabishaltigen Substanzen oder alkoholischen Getränken und
7. die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter, die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Bedienstete an Spielerinnen oder Spieler.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13a#abs-3 (3) Vermittlerinnen, Vermittlern und deren Personal ist es verboten, Spielerinnen und Spieler dazu zu animieren, Wetten abzuschließen oder bestehende spielerbezogene Konten nicht zu kündigen. Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, die Einhaltung des Verbots durch geeignete Maßnahmen zu überwachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/13a#abs-4 (4) Es sind in der Wettvermittlungsstelle gut sichtbar, in ausreichender Stückzahl und je nach Kundenstruktur in mehreren Sprachen anbieterunabhängige Informationsmaterialien über die Risiken der Glücksspielteilnahme, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen.